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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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UNVERLETZLICHKEIT IN BEZUG AUF BESCHLAGNAHME, WEGNAHME UND AUSÜBUNG DES PRISENRECHTS

1. Der Beschlagnahme, Wegnahme und der Ausübung des Prisenrechts unterliegen nicht:

a) Kulturgut, das unter dem in oder vorgesehenen Schutz steht;

b) Transportmittel, die ausschließlich der Verlagerung solchen Kulturguts dienen.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels beschränken in keiner Weise das Recht zur Durchsuchung und Kontrolle.