Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TRANSPORTE IN DRINGENDEN FÄLLEN

1. Ist eine der Hohen Vertragsparteien der Auffassung, daß die Sicherheit bestimmter Kulturgüter deren Verlagerung erfordert und die Angelegenheit so dringlich ist, daß, insbesondere zu Beginn eines bewaffneten Konflikts, das in vorgesehene Verfahren nicht eingehalten werden kann, so kann der Transport das in beschriebene Kennzeichen führen, soferne nicht bereits ein Antrag auf Unverletzlichkeit gemäß gestellt und abgelehnt wurde. Soweit wie möglich sollen die gegnerischen Parteien von der Verlagerung benachrichtigt werden. Ein Transport von Kulturgut nach dem Gebiet eines anderen Landes darf jedoch das Kennzeichen keinesfalls führen, sofern ihm nicht die Unverletzlichkeit ausdrücklich verliehen worden ist.

2. Die Hohen Vertragsparteien werden nach Möglichkeit die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um feindselige Handlungen gegen Transporte im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels, die das Kennzeichen führen, zu vermeiden.