KAPITEL IV
PERSONAL
PERSONAL
Das mit dem Schutz von Kulturgut betraute Personal ist, soweit mit den Erfordernissen der Sicherheit vereinbar, im Interesse dieses Gutes zu respektieren; fällt es in die Hände der gegnerischen Partei, so darf es seine Tätigkeit weiter ausüben, sofern das von ihm betraute Kulturgut ebenfalls in die Hände der gegnerischen Partei gefallen ist.
