Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rechtsstellung der eingesetzten Beamten

Beamte, die nach dieser Konvention auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig werden, sind in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, den Beamten der anderen Vertragspartei gleichgestellt.