Vertragsgegenstand
Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Kampf gegen Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und/oder der öffentlichen Ordnung sowie bei der Verhinderung, Aufdeckung und polizeilichen Ermittlung von Straftaten, Dies erfolgt im Rahmen des innerstaatlichen Rechts, soweit diese Konvention nicht etwas anderes bestimmt.
