Für die Ersuchen nach Kapitel I zuständige Behörden
(1) Die jeweiligen Strafverfolgungsbehörden, die von den Vertragsparteien in den Anlagen gemäß angeführt sind, sind für Ersuchen gemäß , 16, 17, 18, 19 und 20 zuständig.
(2) Gleichschriften der in Absatz 1 genannten Ersuchen werden an die in , Absatz 3 genannte Nationale Zentralstelle übermittelt.
