Übergangsbestimmung
. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Oktober 1976, BGBl. Nr. 675, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker gilt nach Maßgabe des als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß .
