Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage

Lehrgang für Kontaktlinsenoptik

Der Lehrgang ist zu absolvieren

a) an einer hiefür in Betracht kommenden berufsbildenden Schule oder

b) am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung.

Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand Mindestanzahl der Lehrstunden

Anatomie und Physiologie des Auges ................ 60

Pathologie des Auges .............................. 60

Optik des Auges und der Kontaktlinsen ............. 60

Hygiene, Sterilisation und Desinfektion ........... 20

Theorie und Praxis des Anpassens der

Kontaktlinsen ..................................... 120

Versorgungsmäßige Betreuung der

Kontaktlinsenträger ............................... 30

Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 350 zu betragen.