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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 127/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen verordnet:

Zugangsvoraussetzungen

. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kontaktlinsenoptik (§ 94 Z 41 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnisse

a) über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin und

b) über die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zurückgelegte Ausbildung zum Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie oder

2. Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das Handwerk der Augenoptik (§ 94 Z 2 GewO 1994) und den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Kontaktlinsenoptiker und die erfolgreich bestandene Befähigungsprüfung.

(2) Das Zeugnis über die erfolgreich bestandene Befähigungsprüfung ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses sich seit der Befähigungsprüfung mindestens zehn Jahre nicht mehr im Gewerbe der Kontaktlinsenoptik betätigt hat.

. Die fachliche Eignung von Personen, die von zur Ausübung des Gewerbes der Kontaktlinsenoptik Berechtigten für das Anpassen von Kontaktlinsen verwendet werden, ist durch die im oder 2 angeführten Zeugnisse nachzuweisen.

Übergangsbestimmung

. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Oktober 1976, BGBl. Nr. 675, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker gilt nach Maßgabe des als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß .

Anlage

Lehrgang für Kontaktlinsenoptik

Der Lehrgang ist zu absolvieren

a) an einer hiefür in Betracht kommenden berufsbildenden Schule oder

b) am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung.

Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand Mindestanzahl der Lehrstunden

Anatomie und Physiologie des Auges ................ 60

Pathologie des Auges .............................. 60

Optik des Auges und der Kontaktlinsen ............. 60

Hygiene, Sterilisation und Desinfektion ........... 20

Theorie und Praxis des Anpassens der

Kontaktlinsen ..................................... 120

Versorgungsmäßige Betreuung der

Kontaktlinsenträger ............................... 30

Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 350 zu betragen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 127/2003 · Stammfassung

Fassungen ab: 12.02.2003

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, Anl. 1

BGBl. II Nr. 127/2003

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