Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

(1) Die nach Artikel 44 Absatz 1 des Übereinkommens bestehende Immunität im Fall der Verweigerung der Zeugenaussage erstreckt sich auch auf die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals.

(2) Artikel 44 Absatz 3 des Übereinkommens ist auch auf die Familienangehörigen der Mitglieder der konsularischen Vertretung, einschließlich derjenigen, die Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind, anzuwenden.