Artikel 45 des Übereinkommens über den Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten ist auf die in den Artikeln 20 bis 23 dieses Abkommens eingeräumten Vorrechte und Immunitäten sinngemäß anzuwenden.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel 45 des Übereinkommens über den Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten ist auf die in den Artikeln 20 bis 23 dieses Abkommens eingeräumten Vorrechte und Immunitäten sinngemäß anzuwenden.