und Absätze 2, 4 und 5 gelten jeweils entsprechend für die Familienangehörigen des Leiters der konsularischen Vertretung oder des Konsuls, sofern sie nicht Angehörige des Empfangsstaates oder dort ansässig sind.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
und Absätze 2, 4 und 5 gelten jeweils entsprechend für die Familienangehörigen des Leiters der konsularischen Vertretung oder des Konsuls, sofern sie nicht Angehörige des Empfangsstaates oder dort ansässig sind.