(1) Wird die Brücke von anderen als den Konkurrenzmitgliedern mit mehrspurigen Lastkraftwagen benützt, ist die Konkurrenz als Straßenverwaltung berechtigt, beim Brückenbenützer im Sinne des des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 einen angemessenen Beitrag einzuheben, welcher für die Brückenerhaltung zu verwenden ist.
(2) Auf diesen Beitrag finden im übrigen die Bestimmungen des bis 8 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 Anwendung.
