Ausnahmebewilligungen
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 ausgeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebiets gemäß und 2 nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinn des Abs 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:
1. Maßnahmen, die im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsprojekten (insbesondere Monitoring nach Art 11 der FFH-Richtlinie) erforderlich sind;
2. Maßnahmen zur Vermeidung von Forstschäden.
