Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Ausnahmebewilligungen

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 ausgeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebiets gemäß und 2 nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß zu erwarten ist.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinn des Abs 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:

1. Maßnahmen, die im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsprojekten (insbesondere Monitoring nach Art 11 der FFH-Richtlinie) erforderlich sind;

2. Maßnahmen zur Vermeidung von Forstschäden.