Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schutzzweck

Diese Verordnung dient

1. der dauernden Erhaltung der Klammstrecke mit ihrem Wasserlauf;

2. der dauernden Erhaltung der standortgemäßen Waldbestockung im Umfeld der Klamm;

3. der dauernden Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der auf Grund Anhang II der FFH-Richtlinie geschützten Moosart „Gekieltes Zweizeilblattmoos“ (Distichophyllum carinatum).