Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schutzbestimmungen

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Als solche Eingriffe gelten insbesondere folgende Maßnahmen:

1. die über Abs 2 Z 1 und 2 hinausgehende forstwirtschaftliche Bewirtschaftung;

2. die Vornahme von Bodenverwundungen, Aufschüttungen oder Abtragungen;

3. die Entnahme von Gestein oder sonstigen Bodenbestandteilen;

4. jede Änderung der hydrologischen Verhältnisse;

5. das Betreten des Schutzgebietes, insbesondere auch die Ausübung von Sportarten wie Canyoning, Klettern und Flusswandern;

6. die Verwendung chemischer Pflanzen- oder Schädlingsbekämpfungsmittel.

(2) Vom Verbot gemäß Abs 1 sind ausgenommen:

1. das Betreten durch Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer bzw deren Beauftragte sowie das Betreten für Maßnahmen gemäß den Z 2 bis 6;

2. die forstliche Bewirtschaftung in Form eines Dauerwaldbetriebes unter Beachtung des Schutzzwecks;

3. das Überspannen mit forstlichen Seilbringungsanlagen unter Bedachtnahme auf das Vermeiden von Bodenverwundungen im Schutzgebiet;

4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd einschließlich der Errichtung von Boden- oder Hochständen, ausgenommen in der Klamm und deren landseitigen Rändern (Gefällsbruch);

5. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei unter Beachtung des Schutzzwecks;

6. notwendige Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden Anlagen.