Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Steuerbefreiungen

. Von der Kommunalsteuer sind befreit:

1. Das Unternehmen ÖBB-Gesellschaften () und die Österreichischen Bundesbahnen mit 66% der Bemessungsgrundlage;

2. Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen (§§ 34 bis 37, §§ 39 bis 47 der Bundesabgabenordnung). letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Beachte: Bezugszeitraum: Z 1

ab 1.10.2004

idF BGBl. I Nr. 180/2004