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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 819/1993

Änderung

BGBl. Nr. 680/1994 (NR: GP XVIII RV 1624 AB 1826 S. 172. BR: AB 4863 S. 589.)

BGBl. I Nr. 10/1998 (NR: GP XX AB 999 S. 105. BR: AB 5583 S. 633.)

BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 59/2001 (NR: GP XXI RV 590 AB 603 S. 71. BR: 6363 AB 6380 S. 678.)

BGBl. I Nr. 144/2001 (NR: GP XXI RV 827 AB 859 S. 84. BR: AB 6515 S. 682.)

BGBl. I Nr. 132/2002 (NR: GP XXI RV 1175 AB 1202 S. 110. BR: 6692 AB 6734 S. 690.)

[CELEX-Nr.: 32001L0044, 32001L0115, 32002L0010]

BGBl. I Nr. 124/2003 (NR: GP XXII RV 238 AB 296 S. 38. BR: 6890 AB 6907 S. 703.)

[CELEX-Nr.: 32003L0049]

BGBl. I Nr. 180/2004 (NR: GP XXII RV 686 AB 734 S. 89. BR: 7160 AB 7184 S. 717.)

[CELEX-Nr.: 32003L0030, 32003L0096]

BGBl. I Nr. 99/2007 (NR: GP XXIII RV 270 AB 391 S. 42. BR: AB 7862 S. 751.)

BGBl. I Nr. 20/2009 (NR: GP XXIV RV 38 AB 65 S. 14. BR: 8047 AB 8055 S. 767.)

BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 76/2011 (NR: GP XXIV RV 1212 AB 1320 S. 114. BR: 8524 AB 8558 S. 799.)

BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)

BGBl. I Nr. 117/2016 (NR: GP XXV RV 1352 AB 1392 S. 158. BR: 9670 AB 9689 S. 863.)

BGBl. I Nr. 98/2018 (NR: GP XXVI RV 328 AB 425 S. 53. BR: 10070 AB 10087 S. 887.)

BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

BGBl. I Nr. 54/2020 (NR: GP XXVII IA 480/A AB 171 S. 34. BR: 10326 AB 10347 S. 907.)

BGBl. I Nr. 99/2020 (NR: GP XXVII RV 110 AB 173 S. 32. BR: 10323)

BGBl. I Nr. 103/2020 (NR: GP XXVII AB 337 S. 47. BR: 10368)

BGBl. I Nr. 3/2021 (NR: GP XXVII IA 1109/A AB 492 S. 69. BR: 10460 AB 10502 S. 917.)

BGBl. I Nr. 93/2022 (NR: GP XXVII IA 2662/A AB 1563 S. 165. BR: 10982 AB 10999 S. 942.)

BGBl. I Nr. 200/2023 (NR: GP XXVII RV 2321 AB 2378 S. 245. BR: 11363 AB 11408 S. 961.)

BGBl. I Nr. 97/2025 (NR: GP XXVIII RV 294 AB 331 S. 55. BR: 11720 AB 11741 S. 985.)

[CELEX-Nr.: 32024L1233, 32025L0872]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Steuergegenstand

. Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Beachte: Zum Bezugsbereich vgl.

Dienstnehmer

. Dienstnehmer sind:

a) Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des , sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

b) Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte () eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden.

c) Personen, die seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden.

Unternehmen, Unternehmer

. (1) Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuß) zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Als Unternehmer und Unternehmen gelten stets und in vollem Umfang Körperschaften im Sinne des des Körperschaftsteuergesetzes 1988, Stiftungen sowie Mitunternehmerschaften im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 und sonstige Personengesellschaften.

(2) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt, soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind.

(3) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art ( des Körperschaftsteuergesetzes 1988) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jedoch stets Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung, zur Tierkörpervernichtung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften.

(4) Die ÖBB-Holding AG und ihre im Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004, namentlich angeführten Tochter- und Enkelgesellschaften gelten als ein Unternehmen (ÖBB-Gesellschaften).

Beachte: Bezugszeitraum: Abs. 4

ab 1.10.2004

idF BGBl. I Nr. 180/2004

Betriebsstätte

. (1) Als Betriebsstätte gilt jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. § 29 Abs. 2 und § 30 der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Eisenbahn- und Bergbauunternehmen auch Mietwohnhäuser, Arbeiterwohnstätten, Erholungsheime und dergleichen als Betriebsstätten gelten.

(2) Bei einem Schiffahrtsunternehmen gilt als im Inland gelegene Betriebsstätte auch der inländische Heimathafen oder der inländische Ort, an dem ein Schiff in einem Schiffsregister eingetragen ist. Gleiches gilt für auf solchen Schiffen befindliche Einrichtungen zur Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit.

(3) Bei Arbeitskräfteüberlassungen wird erst nach Ablauf von sechs Kalendermonaten in der Betriebsstätte des Beschäftigers eine Betriebsstätte des Arbeitskräfte überlassenden Unternehmens begründet.

Bemessungsgrundlage

. (1) Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind

a) im Falle des Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des ,

b) im Falle des 70% des Gestellungsentgeltes,

c) im Falle des der Ersatz der Aktivbezüge.

(2) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:

a) Ruhe- und Versorgungsbezüge;

b) die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;

c) die in und Z 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge sowie 60% der in des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten laufenden Bezüge;

d) Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden;

e) Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden;

f) der gemäß § 67a Abs. 4 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung) mit einem festen Satz zu versteuernde geldwerte Vorteil.

(3) Die Arbeitslöhne sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen. Ist die Feststellung der mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden Arbeitslöhne mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, können die erhebungsberechtigten Gemeinden mit dem Steuerschuldner eine Vereinbarung über die Höhe der Bemessungsgrundlage treffen.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl. .

Steuerschuldner

. Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Steuerschuldner des Unternehmens ÖBB-Gesellschaften () gilt die ÖBB-Holding AG.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.10.2004

idF BGBl. I Nr. 180/2004

Haftung

. (1) Die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. gilt sinngemäß.

(2) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.

(3) Die in Abs. 2 bezeichneten Personen haften für die Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Erhebungsberechtigte Gemeinde

. (1) Das Unternehmen unterliegt der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens einem Beschäftiger länger als sechs Kalendermonate zur Arbeitsleistung überlassen, bleibt die Gemeinde, in der sich die Betriebsstätte des Überlassers befindet, für sechs Kalendermonate erhebungsberechtigt. Für Zeiträume nach Ablauf des sechsten Kalendermonates ist die Gemeinde, in der sich die Unternehmensleitung des inländischen Beschäftigers befindet, erhebungsberechtigt.. Im Falle einer Arbeitsunterbrechung, die länger als einen Kalendermonat dauert, beginnt die Frist nach Ablauf des Kalendermonates der Beendigung der Arbeitsunterbrechung neu zu laufen. Wird eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt, bleibt die bisherige Gemeinde

– bei Beschäftigerwechsel für den Kalendermonat des Beschäftigerwechsels,

– bei mehr als einmonatiger Arbeitsunterbrechung für die Kalendermonate, in denen die Arbeit unterbrochen ist,

noch erhebungsberechtigt.

(2) Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte), wird die Kommunalsteuer von jeder Gemeinde nach Maßgabe des erhoben. Beim Unternehmen ÖBB-Gesellschaften () und bei den Österreichischen Bundesbahnen begründen Verbindungen durch Gleisanlagen für sich allein keine mehrgemeindliche Betriebsstätte.

(3) Wanderunternehmen unterliegen der Kommunalsteuer in den Gemeinden, in denen das Unternehmen ausgeübt wird. Unter Wanderunternehmen wird eine ohne örtlich feste Betriebsstätte im Inland im Umherziehen ausgeübte unternehmerische Tätigkeit verstanden.

(4) Schiffahrtsunternehmen, die im Inland eine feste örtliche Anlage oder Einrichtung zur Ausübung des Unternehmens nicht unterhalten, unterliegen der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der die inländischen Heimathäfen der Schiffe gelegen sind, oder, wenn kein inländischer Heimathafen vorhanden ist, in der Gemeinde, in der die Schiffe in einem inländischen Schiffsregister eingetragen sind; gleiches gilt für auf solchen Schiffen unterhaltene Betriebsstätten. Dies gilt nicht für Schiffe, die im regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehren.

Steuerbefreiungen

. Von der Kommunalsteuer sind befreit:

1. Das Unternehmen ÖBB-Gesellschaften () und die Österreichischen Bundesbahnen mit 66% der Bemessungsgrundlage;

2. Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen (§§ 34 bis 37, §§ 39 bis 47 der Bundesabgabenordnung). letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Beachte: Bezugszeitraum: Z 1

ab 1.10.2004

idF BGBl. I Nr. 180/2004

Steuersatz

. Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1 460 Euro, wird von ihr 1 095 Euro abgezogen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002

idF BGBl. I Nr. 144/2001

Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage

. (1) Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte), ist die Bemessungsgrundlage vom Unternehmer auf die beteiligten Gemeinden zu zerlegen. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse und die durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten zu berücksichtigen.

(2) Bei Wanderunternehmen ist die Bemessungsgrundlage vom Unternehmer im Verhältnis der Betriebsdauer auf die Gemeinden zu zerlegen.

(3) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung, ist die Kommunalsteuer nach Maßgabe der Einigung zu erheben.

(4) Auf Antrag einer beteiligten Gemeinde hat das Finanzamt die Zerlegung mit Zerlegungsbescheid durchzuführen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Zerlegung dargetan wird. § 196 Abs. 2 bis Abs. 4 und § 297 Abs. 2 erster Satz der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden. In der Zerlegung der Bemessungsgrundlage liegt auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von zehn Jahren ab Entstehung der Steuerschuld () gestellt werden.

(5) Auf Antrag des Steuerschuldners oder einer beteiligten Gemeinde hat das Finanzamt die Bemessungsgrundlage zuzuteilen, wenn zwei oder mehrere Gemeinden die auf einen Dienstnehmer entfallende Bemessungsgrundlage ganz oder teilweise für sich in Anspruch nehmen und ein berechtigtes Interesse an der Zuteilung dargetan wird. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von zehn Jahren ab Entstehung der Steuerschuld () gestellt werden. Der Zuteilungsbescheid hat an den Steuerschuldner und die beteiligten Gemeinden zu ergehen. Auf die Zuteilung finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.

(6) Ist ein Kommunalsteuerbescheid von einem Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Falle der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Zerlegungs oder Zuteilungsbescheides von Amts wegen von der Gemeinde durch einen neuen Kommunalsteuerbescheid zu ersetzen, oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines abgeleiteten Kommunalsteuerbescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben.

Beachte: Zum Bezugsbereich vgl.

Entstehung der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung

. (1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt () oder Aktivbezüge ersetzt () worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.

(2) Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.

(3) Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag ist vollstreckbar. Wird kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Von der Erlassung eines solchen Abgabenbescheides kann abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.

(4) Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln.

Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung nach Maßgabe des zu verwenden.

(5) Der Unternehmer hat jene Aufzeichnungen zu führen, die zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

. Die in den , 10, 11 und 14 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2003

idF: BGBl. I Nr. 132/2002

Zuständigkeit des Finanzamtes

. Die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage ist von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt durchzuführen.

Kommunalsteuerprüfung

. (1) Die Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen (Kommunalsteuerprüfung) ist nach Maßgabe des bzw. des durchzuführen. Die Gemeinden sind berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung anzufordern. Wird der Anforderung weder von einem Finanzamt noch von der Österreichischen Gesundheitskasse innerhalb von drei Monaten Folge geleistet, hat die Gemeinde das Recht, eine Kommunalsteuerprüfung nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung über Außenprüfungen durchzuführen. In diesem Fall sind das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt und die Österreichische Gesundheitskasse von der Prüfung zu verständigen.

(2) Die Gemeinden haben den Finanzämtern (), der Österreichischen Gesundheitskasse und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau alle für die Erhebung der Kommunalsteuer bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verwendet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verwendung nicht notwendiger Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.

(3) Der Aufwand für die Kommunalsteuerprüfung ist bei Prüfungen durch das Finanzamt vom Bund, bei Prüfungen durch die Österreichische Gesundheitskasse von dieser und bei Prüfungen durch die Gemeinde von dieser zu tragen.

Strafbestimmungen

. (1) Wer unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die Kommunalsteuer verkürzt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens aber 50.000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zum Einfachen des verkürzten Betrages, höchstens aber 25.000 Euro, beträgt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist bei vorsätzlicher Tatbegehung eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, bei fahrlässiger Begehung bis zu drei Wochen festzusetzen.

(2) Wer, ohne hiedurch den Tatbestand des Abs. 1 zu verwirklichen, vorsätzlich die Kommunalsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen.

(3) Wer, ohne hiedurch den Tatbestand des Abs. 1 zu verwirklichen, vorsätzlich die Kommunalsteuererklärung nicht termingemäß einreicht oder eine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche festzusetzen.

(4) Die Ahndung der Verwaltungsübertretungen richtet sich nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991.

Beschwerde und Revision

. (1) Fällt ein Verwaltungsgericht ein Erkenntnis im Zusammenhang mit einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes, hat es dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Das gilt auch für Beschlüsse, ausgenommen für verfahrensleitende Beschlüsse.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Inkrafttreten

. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind erstmals für den Monat Jänner 1994 anzuwenden.

(2) In anderen Bundesgesetzen vorgesehene Befreiungen von bundesgesetzlich geregelten Abgaben gelten nicht für die Kommunalsteuer mit der Maßgabe, daß die auf völkerrechtlichen Verträgen beruhenden sowie internationalen Organisationen eingeräumten Begünstigungen unberührt bleiben. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) und , jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 10/1998, sind erstmals für den Monat Jänner 1998 anzuwenden.

(4) , letzter Satz, erster Satz und erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, sind erstmals für den Monat Jänner 2001 anzuwenden.

(5) sowie und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, sind erstmals für den Monat Jänner 2002 anzuwenden.

(6) , , , , , und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001 sind erstmals für den Monat Jänner 2002 anzuwenden.

(7) und , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002, sind erstmals für den Monat Jänner 2003 anzuwenden. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 ist erstmals auf Kommunalsteuerprüfungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 begonnen werden. in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002 ist letztmals für Dienstgeberbeiträge anzuwenden, für die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2003 entsteht.

(8) , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind erstmals für den Monat Oktober 2004 anzuwenden. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist erstmals auf Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.

(9) und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(10) und jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(11) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011 ist weiterhin anzuwenden, wenn die Bestimmung des § 124b Z 195 des Einkommensteuergesetzes 1988 für Bezüge nach des Einkommensteuergesetzes 1988 zur Anwendung kommt.

(12) und , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(13) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2018, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(14) Steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen gemäß sind von der Kommunalsteuer befreit.

(15) Steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen gemäß (Teuerungsprämie) sind von der Kommunalsteuer befreit.

(16) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(17) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt nicht in Kraft.

(18) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(19) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020, tritt nicht in Kraft.

(20) Steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen gemäß (Mitarbeiterprämie) sind von der Kommunalsteuer befreit.

(21) und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Beachte: Zum Bezugsbereich vgl.

Artikel X

Kommunalsteuergesetz

Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 bis 3 betreffen die Änderungen des Kommunalsteuergesetzes)

4. Z 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Lohnsummensteuerbeträge und Kommunalsteuerbeträge für Fälligkeitstage vor dem 15. September 1994 insoweit als zum maßgeblichen Fälligkeitstag entrichtet gelten. Wurden Arbeitslöhne abweichend von der Z 3 nicht dem Kalendermonat Dezember 1993, sondern dem Kalendermonat Jänner 1994 zugerechnet, so ist folgendermaßen vorzugehen: Der Unterschiedsbetrag zwischen der für Jänner 1994 berechneten Kommunalsteuer und der sich aus der Anwendung der Z 3 für Dezember 1993 ergebenden Lohnsummensteuer gilt insoweit als Kommunalsteuer mit dem Fälligkeitstag 15. September 1994.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 97/2025kundgemacht am 23.12.2025

Fassungen ab: 01.01.2026, 24.12.2025

Erfasste Bestimmungen: § 15a, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 97/2025 (NR: GP XXVIII RV 294 AB 331 S. 55. BR: 11720 AB 11741 S. 985.)

Abgabenänderungsgesetz 2025

BGBl. I Nr. 97/2025
BGBl. I Nr. 200/2023kundgemacht am 31.12.2023

Fassungen ab: 01.01.2024

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 200/2023 (NR: GP XXVII RV 2321 AB 2378 S. 245. BR: 11363 AB 11408 S. 961.)

Start-Up-Förderungsgesetz

BGBl. I Nr. 200/2023
BGBl. I Nr. 93/2022kundgemacht am 30.06.2022

Fassungen ab: 01.07.2022

Erfasste Bestimmungen: § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 93/2022 (NR: GP XXVII IA 2662/A AB 1563 S. 165. BR: 10982 AB 10999 S. 942.)

Teuerungs-Entlastungspaket

BGBl. I Nr. 93/2022
BGBl. I Nr. 3/2021kundgemacht am 07.01.2021

Fassungen ab: 08.01.2021

Erfasste Bestimmungen: § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 3/2021 (NR: GP XXVII IA 1109/A AB 492 S. 69. BR: 10460 AB 10502 S. 917.)

COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – COVID-19-StMG

BGBl. I Nr. 3/2021
BGBl. I Nr. 103/2020kundgemacht am 16.09.2020

Fassungen ab: 17.09.2020

Erfasste Bestimmungen: § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 103/2020 (NR: GP XXVII AB 337 S. 47. BR: 10368)

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Kommunalsteuergesetzes 1993 und des Epidemiegesetzes 1950

BGBl. I Nr. 103/2020
BGBl. I Nr. 99/2020kundgemacht am 06.08.2020

Fassungen ab: 01.01.2021, 07.08.2020

Erfasste Bestimmungen: § 14, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 99/2020 (NR: GP XXVII RV 110 AB 173 S. 32. BR: 10323)

2. Finanz-Organisationsreformgesetz – 2. FORG

BGBl. I Nr. 99/2020
BGBl. I Nr. 54/2020kundgemacht am 17.06.2020

Fassungen ab: 01.07.2020, 18.06.2020

Erfasste Bestimmungen: § 14, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 54/2020 (NR: GP XXVII IA 480/A AB 171 S. 34. BR: 10326 AB 10347 S. 907.)

Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Kommunalsteuergesetzes 1993, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes und des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

BGBl. I Nr. 54/2020
BGBl. I Nr. 104/2019kundgemacht am 29.10.2019

Fassungen ab: 01.01.2021, 01.07.2020, 30.10.2019

Erfasste Bestimmungen: § 13, § 14, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

Finanz-Organisationsreformgesetz – FORG

BGBl. I Nr. 104/2019
BGBl. I Nr. 98/2018kundgemacht am 22.12.2018

Fassungen ab: 01.01.2020, 23.12.2018

Erfasste Bestimmungen: § 14, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 98/2018 (NR: GP XXVI RV 328 AB 425 S. 53. BR: 10070 AB 10087 S. 887.)

Gesetz über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung – ZPFSG

BGBl. I Nr. 98/2018
BGBl. I Nr. 117/2016kundgemacht am 30.12.2016

Fassungen ab: 01.01.2017, 31.12.2016

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 7, § 15a, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 117/2016 (NR: GP XXV RV 1352 AB 1392 S. 158. BR: 9670 AB 9689 S. 863.)

Abgabenänderungsgesetz 2016 – AbgÄG 2016

BGBl. I Nr. 117/2016
BGBl. I Nr. 163/2015kundgemacht am 28.12.2015

Fassungen ab: 29.12.2015

Erfasste Bestimmungen: § 11

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)

Abgabenänderungsgesetz 2015 – AbgÄG 2015

BGBl. I Nr. 163/2015
BGBl. I Nr. 76/2011kundgemacht am 01.08.2011

Fassungen ab: 01.01.2012, 02.08.2011

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 76/2011 (NR: GP XXIV RV 1212 AB 1320 S. 114. BR: 8524 AB 8558 S. 799.)

Abgabenänderungsgesetz 2011 – AbgÄG 2011

BGBl. I Nr. 76/2011
BGBl. I Nr. 111/2010kundgemacht am 30.12.2010

Fassungen ab: 31.12.2010

Erfasste Bestimmungen: § 6a

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

Budgetbegleitgesetz 2011

BGBl. I Nr. 111/2010
BGBl. I Nr. 52/2009kundgemacht am 17.06.2009

Fassungen ab: 01.01.2010, 18.06.2009

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 5, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

Budgetbegleitgesetz 2009

BGBl. I Nr. 52/2009
BGBl. I Nr. 20/2009kundgemacht am 25.03.2009

Fassungen ab: 01.01.2010, 26.03.2009

Erfasste Bestimmungen: § 6a, § 10, § 11, § 14, § 15, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 20/2009 (NR: GP XXIV RV 38 AB 65 S. 14. BR: 8047 AB 8055 S. 767.)

Abgabenverwaltungsreformgesetz – AbgVRefG

BGBl. I Nr. 20/2009
BGBl. I Nr. 99/2007kundgemacht am 28.12.2007

Fassungen ab: 29.12.2007

Erfasste Bestimmungen: § 11

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 99/2007 (NR: GP XXIII RV 270 AB 391 S. 42. BR: AB 7862 S. 751.)

Abgabensicherungsgesetz 2007 – AbgSiG 2007

BGBl. I Nr. 99/2007
BGBl. I Nr. 180/2004kundgemacht am 30.12.2004

Fassungen ab: 31.12.2004

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 6, § 7, § 8, § 11, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 180/2004 (NR: GP XXII RV 686 AB 734 S. 89. BR: 7160 AB 7184 S. 717.)

Abgabenänderungsgesetz 2004 – AbgÄG 2004

BGBl. I Nr. 180/2004
BGBl. I Nr. 124/2003

Fassungen ab: 20.12.2003

Erfasste Bestimmungen: § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 124/2003 (NR: GP XXII RV 238 AB 296 S. 38. BR: 6890 AB 6907 S. 703.)

BGBl. I Nr. 124/2003

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BGBl. I Nr. 161/2002

Fassungen ab: 19.12.2001

Erfasste Bestimmungen: § 15

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 161/2002 (VfGH)

BGBl. I Nr. 161/2002

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BGBl. I Nr. 132/2002

Fassungen ab: 14.08.2002

Erfasste Bestimmungen: § 11, § 12, § 14, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 132/2002 (NR: GP XXI RV 1175 AB 1202 S. 110. BR: 6692 AB 6734 S. 690.)

BGBl. I Nr. 132/2002

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BGBl. I Nr. 144/2001

Fassungen ab: 19.12.2001

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 5, § 6, § 7, § 9, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 144/2001 (NR: GP XXI RV 827 AB 859 S. 84. BR: AB 6515 S. 682.)

BGBl. I Nr. 144/2001

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BGBl. I Nr. 59/2001

Fassungen ab: 27.06.2001

Erfasste Bestimmungen: § 9, § 15, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 59/2001 (NR: GP XXI RV 590 AB 603 S. 71. BR: 6363 AB 6380 S. 678.)

BGBl. I Nr. 59/2001

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BGBl. I Nr. 142/2000

Fassungen ab: 30.12.2000

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 5, § 6, § 11, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 142/2000

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BGBl. I Nr. 10/1998

Fassungen ab: 10.01.1998

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 7, § 8, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 10/1998 (NR: GP XX AB 999 S. 105. BR: AB 5583 S. 633.)

BGBl. I Nr. 10/1998

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BGBl. I Nr. 52/1997

Fassungen ab: 01.01.1998

Erfasste Bestimmungen: § 8

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 52/1997 (VfGH)

BGBl. I Nr. 52/1997

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BGBl. Nr. 680/1994

Fassungen ab: 27.08.1994

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 8, § 11, Art. 10

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 680/1994 (NR: GP XVIII RV 1624 AB 1826 S. 172. BR: AB 4863 S. 589.)

BGBl. Nr. 680/1994

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BGBl. Nr. 819/1993 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.12.1993

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17

BGBl. Nr. 819/1993

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