In-Kraft-Treten
. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden.
(2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.
