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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden (vgl. ).

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. I Nr. 71/2003

Änderung

BGBl. I Nr. 91/2004 (NR: GP XXII RV 516 AB 587 S. 71. BR: AB 7119 S. 712.)

[CELEX-Nr.: 32003L0096]

BGBl. I Nr. 201/2023 (NR: GP XXVII IA 3777/A AB 2381 S. 245. BR: 11362 AB 11411 S. 961.)

Anmerkung

Das Kohleabgabegesetz wurde in Art. 53 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, kundgemacht.

Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet

. (1) Der Kohleabgabe unterliegen

1. Die Lieferung von Kohle im Steuergebiet, ausgenommen die Lieferung an Kohlehändler zur Weiterlieferung.

2. Der Verbrauch von Kohle durch Kohlehändler oder Kohleerzeuger und der Verbrauch von selbst in das Steuergebiet verbrachter Kohle im Steuergebiet.

(2) Die Lieferung im Sinne des Abs. 1 Z 1 erfolgt an dem Ort, an dem der Empfänger über die Kohle verfügen kann.

(3) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet mit Ausnahme der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

Beachte: Ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden (vgl. ).

Steuergegenstand

. (1) Kohle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Positionen

- 2701 (Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnlich aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe),

- 2702 (Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat)

- 2704 (Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle)

- 2713 (Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien) und

- 2714 (Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein) der Kombinierten Nomenklatur.

(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S 1) in der jeweils geltenden Fassung.

Steuerbefreiungen

. (1) Von der Kohleabgabe befreit ist

1. Kohle, soweit sie zur Erzeugung von Koks verwendet wird.

2. Kohle, soweit sie zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird.

3. Kohle, die nicht zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen oder als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird.

(2) Die Befreiungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 erfolgen im Wege einer Vergütung an denjenigen, der die Kohle verwendet. Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann.

Beachte: Ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden (vgl. ).

Abgabenschuldner

. (1) Abgabenschuldner ist

1. im Falle des der Lieferer der Kohle,

2. im Falle des derjenige, der die Kohle verbraucht.

(2) Wird die Kohle von einem ausländischen Lieferer direkt an einen inländischen Empfänger geliefert, dann haftet der inländische Empfänger für die Entrichtung der Kohleabgabe.

Beachte: Ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden (vgl. ).

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

. (1) Bemessungsgrundlage der Kohleabgabe ist

1. im Falle des die gelieferte Menge an Kohle in kg,

2. im Falle des die verbrauchte Menge an Kohle in kg.

(2) Die Abgabe beträgt 0,05 Euro je kg.

Beachte: Ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden (vgl. ).

Erhebung der Abgabe

. (1) Der Abgabenschuldner gemäß hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monats (Fälligkeitstag) die Abgabe für die im Kalendermonat gelieferte oder verbrauchte Menge an Kohle selbst zu berechnen und zu entrichten. Beträge unter 50 Euro sind nicht zu entrichten.

(2) Zum letzten Fälligkeitstag für jedes Kalenderjahr sind Abweichungen der selbst berechneten bzw. entrichteten Beträge von der tatsächlichen Jahresabgabenschuld auszugleichen. Abgabenschuldner, die den Gewinn gemäß des Einkommensteuergesetzes 1988 oder gemäß des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, können den Ausgleich am ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag vornehmen.

(3) Wird die Abgabe nicht oder in offensichtlich unrichtiger Höhe entrichtet, dann hat das Finanzamt die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat die in Abs. 1 genannte Fälligkeit.

(4) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zur Abgabe veranlagt. Bis zum 30. Juni eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Gesamtmenge der im vergangenen Jahr gelieferten bzw. verbrauchten Menge an Kohle aufzunehmen.

(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.

Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten

. Der Abgabenschuldner gemäß ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte bzw. verbrauchte Menge an Kohle ergibt.

Beachte: Ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden (vgl. ).

In-Kraft-Treten

. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden.

(2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.

Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Beachte: Ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden (vgl. ).

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 201/2023kundgemacht am 31.12.2023

Fassungen ab: 01.01.2024

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 8

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 201/2023 (NR: GP XXVII IA 3777/A AB 2381 S. 245. BR: 11362 AB 11411 S. 961.)

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992, des Elektrizitätsabgabegesetzes, des Erdgasabgabegesetzes, des Kohleabgabegesetzes und der Bundesabgabenordnung

BGBl. I Nr. 201/2023
BGBl. I Nr. 91/2004kundgemacht am 30.07.2004

Fassungen ab: 31.07.2004

Erfasste Bestimmungen: § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 91/2004 (NR: GP XXII RV 516 AB 587 S. 71. BR: AB 7119 S. 712.)

Änderung des Kohleabgabegesetzes

BGBl. I Nr. 91/2004
BGBl. I Nr. 71/2003 · Stammfassung

Fassungen ab: 21.08.2003

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9

BGBl. I Nr. 71/2003

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