Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten
. Der Abgabenschuldner gemäß ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte bzw. verbrauchte Menge an Kohle ergibt.
Beachte: Ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden (vgl. ).
