Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten

. Der Abgabenschuldner gemäß ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte bzw. verbrauchte Menge an Kohle ergibt.

Beachte: Ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden (vgl. ).