Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
. (1) Bemessungsgrundlage der Kohleabgabe ist
1. im Falle des die gelieferte Menge an Kohle in kg,
2. im Falle des die verbrauchte Menge an Kohle in kg.
(2) Die Abgabe beträgt 0,05 Euro je kg.
Beachte: Ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden (vgl. ).
