Beginn und Ende der Leistung
. Die Leistung gebührt mit Beginn des Monates, in dem der Antrag gestellt wurde, und erlischt mit dem Ende des Monates, in dem der Anspruchsberechtigte verstirbt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Beginn und Ende der Leistung
. Die Leistung gebührt mit Beginn des Monates, in dem der Antrag gestellt wurde, und erlischt mit dem Ende des Monates, in dem der Anspruchsberechtigte verstirbt.