Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anzeigepflicht

. Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber und gesetzliche Vertreter (), zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme der Leistung nach diesem Bundesgesetz gehört, sind verpflichtet, jede für die Leistung maßgebende Änderung binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen.