Leistung
. (1) Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührt zwölfmal jährlich eine monatliche Geldleistung in Höhe von 17,50 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des mindestens drei Monate andauerte,
26,00 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des mindestens zwei Jahre andauerte,
34,00 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des mindestens vier Jahre andauerte und
43,00 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des mindestens sechs Jahre andauerte.
(2) Die Leistung nach Abs. 1 gilt bei der Bemessung von Ausgleichszulagen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und vergleichbarer Leistungen nicht als Einkommen.
