Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Allgemeines

(1) Gemäß - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2023, hat die Gemeinde Gemeindebürgerinnen oder Gemeindebürgern nach Maßgabe der Verfügbarkeit Baulandgrundstücke zu einem leistbaren Kaufpreis zu verkaufen.

(2) Ziel dieser Verordnung ist

1. die Festlegung von maximalen Baulandpreisen je Quadratmeter für jede Gemeinde im Burgenland (leistbarer Kaufpreis für Baulandgrundstücke) gemäß sowie

2. die Festsetzung eines Grundstückswerts als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Baulandmobilisierungsabgabe gemäß .