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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 40/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2023, wird verordnet:

Allgemeines

(1) Gemäß - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2023, hat die Gemeinde Gemeindebürgerinnen oder Gemeindebürgern nach Maßgabe der Verfügbarkeit Baulandgrundstücke zu einem leistbaren Kaufpreis zu verkaufen.

(2) Ziel dieser Verordnung ist

1. die Festlegung von maximalen Baulandpreisen je Quadratmeter für jede Gemeinde im Burgenland (leistbarer Kaufpreis für Baulandgrundstücke) gemäß sowie

2. die Festsetzung eines Grundstückswerts als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Baulandmobilisierungsabgabe gemäß .

Leistbare Kaufpreise für Baulandgrundstücke

(1) Die Anlage 1 bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Gemäß werden die in der Anlage 1 dargestellten Kaufpreise als maximale Quadratmeterpreise für jede Gemeinde im Burgenland festgelegt.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1.1.2022 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.