Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Sofortiger Zwang

(1) Die in den , 6 Abs. 3, 13 Abs. 3, 15 Abs. 2, 16 und 17 vorgesehenen Maßnahmen können durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt getroffen werden.

(2) In den Fällen der , 17 Abs. 3 und 19 bis 22 ist der rechtmäßige Zustand durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen, wenn die Verpflichteten säumig sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013