Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Haftung für Einsatzkosten

Wer mutwillig einen Katastropheneinsatz veranlasst oder vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der einen Katastropheneinsatz zur Folge hat, hat die Kosten des Einsatzes und den dabei der Gemeinde oder dem Land entstandenen Schaden zu ersetzen. Sonstige Schadenersatzansprüche werden hiedurch nicht berührt.