Hauptstück E.
Gemeinsame Bestimmungen.
. Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte, die die Landesbehörden auf Grund der einschlägigen Bestimmungen der Ausführungsgesetze der Länder zu diesem Teil dieses Bundesgesetzes erteilen beziehungsweise verfügen, sind dem Landeshauptmann unverzüglich bekanntzugeben. Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind überdies unverzüglich der Bundesgesundheitsagentur ( ff) bekannt zu geben.
Beachte: Grundsatzbestimmung
Zum In-Kraft-Treten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung
vgl. und Art. 1 3. Titel, BGBl. I Nr. 179/2004.
