II. ABSCHNITT.
. Für die Führung von Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und in privaten Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie gelten die bis 40.
Beachte: Grundsatzbestimmung
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
II. ABSCHNITT.
. Für die Führung von Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und in privaten Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie gelten die bis 40.
Beachte: Grundsatzbestimmung