Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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II. ABSCHNITT.

. Für die Führung von Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und in privaten Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie gelten die bis 40.

Beachte: Grundsatzbestimmung