. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Bundesländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes enthaltenen grundsatzgesetzlichen Bestimmungen sind binnen Jahresfrist, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).
(3) In den zur Ausführung dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Landesgesetzen ist festzustellen, daß die sonstigen auf dem Gebiete des Krankenanstaltenwesens in Geltung stehenden Landesgesetze aufgehoben werden.
(4) Die Landesgesetzgebung hat Ausführungsbestimmungen zu innerhalb eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
(4a) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu binnen sechs Monaten zu erlassen. Dabei ist sicherzustellen, dass bestehende Blutdepots die Anforderungen bis spätestens 8. November 2005 erfüllen.
(4b) und Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu und Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 binnen sechs Monaten zu erlassen.
(4c) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu , , , und 4a, , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2006 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(4d) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2008 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(4e) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu , , , , , , Einleitungssatz, , , , , 2, 3, 3a, 4, 4a, 5a, 6a und 7, , , , , , , , , , , 3, 5 und 6 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2009 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(4f) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu , und 3 samt Überschrift zu , , , , samt Überschrift, , , Abs. 3 und Abs. 5 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2011 innerhalb von acht Monaten zu erlassen.
(4g) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den und b sowie Abs. 3 bis 5, , , und 6, , 2 und 7, , und 6 sowie Abs. 3 bis 5, und und d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2011 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(4h) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die vor dem 1. Jänner 2012 im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie eingerichteten Departments für Unfallchirurgie bis 31. Dezember 2015 in Satellitendepartments gemäß umzuwandeln sind.
(4i) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die vor dem 1. Jänner 2012 im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie eingerichteten Departments für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie bis 31. Dezember 2015 in Fachschwerpunkte gemäß umzuwandeln sind.
(4j) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den , 2b Abs. 2 Z 3, 3e, 3f und 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2012 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(4k) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu , und 5, a, und Abs. 1b, und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2014 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(5) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des Ersten Teiles ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen betraut.
(6) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 steht dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu.
(7) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2017 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmung zu in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2017 binnen sechs Monaten zu erlassen.
