Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Ortsverwaltungsteile

Die Gemeinden werden ermächtigt, für Ortsverwaltungsteile (Stadtbezirke) sowie für Feriensiedlungen und Ferienzentren ( und 3 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes) gesonderte Abgabenverordnungen zu erlassen. Hiebei ist von den Errichtungskosten der Kanalisationsanlage und der Summe der Berechnungsflächen des jeweiligen Ortsverwaltungsteiles (Stadtbezirkes), Ferienzentrums oder der Feriensiedlung auszugehen. Die Kosten gemeinsamer Anlagen sind zwischen diesen Bereichen im Verhältnis der hydraulischen und organischen Belastung aufzuteilen. Hierüber ist ein Gutachten eines Amtssachverständigen des Amtes der Bgld. Landesregierung einzuholen.