Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der im genannten Anschlußgrundfläche. und 5 gilt sinngemäß.
(2) Ist die im genannte Anschlußgrundfläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so ist die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.
