Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Augenschein

Zur Aufklärung des Untersuchungsgegenstandes kann der Untersuchungsausschuss aufgrund eines Beweisbeschlusses oder einer ergänzenden Beweisanforderung auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung eines bestellten Sachverständigen, vornehmen.