Einsichtnahme in Akten und Unterlagen durch Sachverständige
Ein Sachverständiger kann in die für die Erfüllung seines Auftrags erforderlichen Akten und Unterlagen, die dem Untersuchungsausschuss vorliegen, Einsicht nehmen. Er kann dem Untersuchungsausschuss Vorschläge für ein Vorgehen nach den und 15 vorlegen.
