Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. Abschnitt Ende der Beweisaufnahme und Berichterstattung

Ende der Beweisaufnahme

(1) Die Beweisaufnahme endet, sofern dies nicht früher mit Feststellung des Obmanns gemäß geschieht, spätestens zwölf Monate nach dem Tag der Einsetzung des Untersuchungsausschusses, jedenfalls aber fünf Monate vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages nach ; im Fall der Auflösung des Landtages nach endet die Beweisaufnahme mit Ausschreibung der Wahl, im Fall des mit dem Tag der Auflösung des Landtages.

(2) Sofern die Beweisaufnahme nicht vorher gesetzlich endet, darf sie vor Ablauf der zwölfmonatigen Frist gemäß Abs. 1 erster Satz durch Beschluss des Untersuchungsausschusses einmalig um höchstens sechs Monate verlängert werden.