Mitwirkung
(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des mitzuwirken durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2) Abs. 1 gilt nicht für , 2 und 3 lit. a, soweit dies die Parkgebühr betrifft, sowie für .
