Strafen
(1) Wer
1. durch Handlungen und Unterlassungen die Kurzparkzonen- oder Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt;
2. einer Auskunftspflicht gemäß nicht nachkommt oder
3. entgegen einer aufgrund der in den oder 2 Abs. 1 genannten Ermächtigung erlassenen Verordnung der Gemeinde
a) die zur Entrichtung der Kurzparkzonen- oder Parkgebühr bestimmten Nachweise für deren Entrichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß anbringt, markiert, entwertet oder in Gang setzt, oder
b) den tatsächlichen Zeitpunkt des Beginnes des Abstellvorganges nicht deutlich sichtbar macht, verfälscht oder einen entsprechenden Nachweis nicht anbringt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer
1. als Organ der Straßenaufsicht
a) sein Amt entgegen den Dienstanweisungen der Landesregierung oder zuständigen Straßenpolizeibehörde () ausübt,
b) gegen die Meldepflicht gemäß erster Satz verstößt oder
2. die Tätigkeit eines Organs der Straßenaufsicht
a) ohne Bestellung gemäß erster Satz ausübt oder
b) nach Ablauf der Befristung gemäß erster Satz ausübt
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstraf-bestimmungen mit strengerer Straße bedroht wird, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.
