Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dienstzulage für die Handwerksmeister

(1) Den Handwerksmeistern und den Bediensteten im Sinne des , die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, gebührt, wenn sie eine einschlägige Zusatzausbildung für die Betreuung von Behinderten erfolgreich absolviert haben, eine Dienstzulage in der Höhe der Sondererzieherdienstzulage nach .

(2) Den Handwerksmeistern ohne einschlägige Zusatzausbildung für die Betreuung von Behinderten und den Bediensteten im Sinne des , die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ohne einschlägige Zusatzausbildung für die Betreuung von Behinderten ausüben, gebührt eine Sondererzieherdienstzulage in der Höhe von 50 v.H. der Sondererzieherdienstzulage nach .

Weitere Inhalte

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.