Dienstzulage für die Erzieher im Sinne des und für Bedienstete im Sinne des
(1) Den Erziehern im Sinne des gebührt eine Dienstzulage. Die Höhe dieser Dienstzulage ist in der Anlage 14 festgesetzt.
(2) Den Bediensteten im Sinne des , die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, gebührt eine Dienstzulage im Sinne des Abs. 1.
Weitere Inhalte
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
