Sondererzieherdienstzulage für die Erzieher des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten“
(1) Den Erziehern im Sozialpädagogischen Zentrum Kärnten gebührt eine Sondererzieherdienstzulage. Die Höhe der Sondererzieherdienstzulage ist in der Anlage 14 festgesetzt.
(2) Den leitenden Erziehern im Sozialpädagogischen Zentrum Kärnten gebührt abweichend von Abs. 1 eine eigene Sondererzieherdienstzulage. Die Höhe dieser Zulage ist in der Anlage 14 festgesetzt.
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
