Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unübertragbarkeit, Widerruf

(1) Das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens ist nicht übertragbar.

(2) Das nach verliehene Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens erlischt bei physischen Personen mit dem Tod und bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften mit ihrem Untergang.

(3) Erteilte Berechtigungen nach sind von der Landesregierung zu widerrufen, wenn

a) die Voraussetzungen, unter denen das Recht erteilt wurde, weggefallen sind;

b) eine missbräuchliche Führung zu befürchten ist;

c) die Führung abweichend von der verliehenen Berechtigung erfolgt,

d) über das Vermögen des Berechtigten ein Insolvenzverfahren (Sanierungs- oder Konkursverfahren) eröffnet wird, oder wenn ein Konkursantrag wegen mangelnder Deckung der Kosten des Verfahrens abgewiesen wird,

e) bei einer natürlichen Person, wenn Umstände eintreten, nach denen sie vom allgemeinen Wahlrecht zum Kärntner Landtag ausgeschlossen wäre oder

f) bei einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft mit der Verlegung ihres Sitzes in ein anderes Bundesland oder ins Ausland.