Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berechtigungsumfang

(1) In der Erteilung des Rechtes zur Führung des Kärntner Landeswappens ist der Umfang des verliehenen Rechtes zu umschreiben.

(2) Die Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens auf Grund einer Verleihung nach darf durch die hiezu Berechtigten

a) nur im bewilligten Umfang,

b) in der in der Anlage 1 zu diesem Gesetz bildlich dargestellten heraldisch richtigen Form - wenn es mehrfärbig geführt wird, in den in der Anlage verwendeten Farben - sowie

c) nicht in Form eines Rundsiegels erfolgen.

(3) Soweit dies für die Zwecke dieses Gesetzes erforderlich ist, ist die Landesregierung ermächtigt, personenbezogene Daten des Antragstellers automationsunterstützt zu verarbeiten. Hierzu zählen insbesondere Familienname, Vorname und ehemalige Namen, Geburtsdatum, Kontaktdaten sowie sonstige in den persönlichen Umständen des Antragstellers gelegene Tatsachen, die für die Aufgabenbesorgung wesentlich sind, insbesondere Daten nach Abs. 4 lit. a bis f.

(4) Die Landesregierung ist zur Überprüfung der Angaben des Antragstellers und zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach und b sowie nach zur Abfrage der erforderlichen Daten nach Abs. 3 und Abs. 4 lit. a bis f aus nachstehenden elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs befugt, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register hierzu ermächtigen:

a) Zentrales Melderegister: Familienname, Vorname, Geburtsdaten, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz;

b) Insolvenzdatei: Familienname, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer über Insolvenzverfahren;

c) Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister für sonstige Betroffene und Unternehmensregister: die Stammdaten, Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen;

e) Gewerbeinformationssystem Austria (GISA): Familienname, Vorname und Geburtsdatum des Gewerbeinhabers oder Geschäftsführers sowie die Funktion, in der dieser tätig wird, die genaue Bezeichnung des Gewerbes, der Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten, Firma, Firmenbuchnummer, Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung;

f) Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen, die keiner Auskunftsbeschränkung unterliegen, nach .

(5) Soweit Daten nach Abs. 4 aus Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereiches ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises.

(6) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung nach Abs. 4 kann im Wege der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach iVm des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.