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Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 12/2003

Änderung

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 29/2025

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Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt - Landesfarben und Landesflagge

Landesfarben

Landesflagge

2. Abschnitt - Landeswappen

Definitionen - Führung, Verwendung

Aussehen

Recht zur Führung des Wappens

Behördliche Verleihung

Berechtigungsumfang

Unübertragbarkeit, Widerruf

Untersagung bei unbefugter Führung

Verwendung des Kärntner Landeswappens

3. Abschnitt - Landessiegel

Aussehen

Recht zur Führung und Verwendung

4. Abschnitt - Kärntner Landeshymne

Kärntner Heimatlied

5. Abschnitt - Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verwaltungsübertretungen

Verfall

Befreiung von der Entrichtung landesgesetzlich geregelter Abgaben

Sprachliche Gleichbehandlung

Verweisungen

§ 16 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Anlage 1

zu

Anlage 2

zu

ANM zu Anlage 1:

Auf eine Wiedergabe der Anlage 1 wird verzichtet.

Die bildliche Darstellung des Kärntner Landeswappens ist in der Landesgesetzblattdokumentation enthalten.

1. Abschnitt

Landesfarben und Landesflagge

Landesfarben

Die Farben des Landes Kärnten sind gelb-rot-weiß.

Landesflagge

Die Landesflagge besteht aus drei waagrechten, gleich breiten Streifen von Gelb-Rot-Weiß; der oberste Streifen ist der gelbe.

2. Abschnitt

Landeswappen

Definitionen - Führung, Verwendung

(1) Unter Führung des Kärntner Landeswappens ist der Gebrauch des Landeswappens oder von Teilen desselben in Ausübung staatlicher Funktionen sowie im persönlichen oder geschäftlichen Verkehr, wie insbesondere als Aufdruck auf Brief- oder Geschäftspapier, auf Druckschriften oder Verlautbarungen, auf Ehrenzeichen oder Medaillen, auf Vereinsfahnen sowie auf Schildern und sonstigen Ankündigungen, zu verstehen.

(2) Unter Verwendung des Kärntner Landeswappens ist der Gebrauch des Landeswappens oder von Teilen desselben auf Gegenständen aller Art, insbesondere auf gewerblichen Artikeln, wie Fremdenverkehrsartikeln oder Ansichtskarten, oder auf Abzeichen zu verstehen, soweit dieser Gebrauch nicht als Führung im Sinne des Abs. 1 anzusehen ist.

Aussehen

(1) Das Land Kärnten führt als Landeswappen das historische Wappen.

(2) Der Schild des Landeswappens ist von Gold und Rot gespalten; vorn sind drei schwarze, rotbezungte und gewaffnete Löwen übereinander, hinten ein silberner Balken. Der gekrönte Turnierhelm mit rot-goldenen Decken trägt zwei goldene Büffelhörner, die außen mit je fünf goldenen Stäbchen besteckt sind, von denen rechts je drei schwarze, links je drei rote Lindenblätter herabhängen.

(3) Die bildliche Darstellung des Kärntner Landeswappens enthält die Anlage 1 zu diesem Gesetz in Farb- und Schwarzdruck.

Recht zur Führung des Wappens

(1) Das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens steht zu

a) der Landesregierung und ihren Mitgliedern und den Präsidenten des Landtages im Rahmen ihrer Funktionen;

b) den Behörden, Ämtern und Anstalten des Landes Kärnten sowie dem Landtagsamt und dem Landesrechnungshof;

c) jenen physischen oder juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften, die auf Grund eines Landesgesetzes oder auf Grund einer Berechtigung nach dieses Gesetzes hiezu befugt sind.

(2) Mit Ausnahme der in Abs. 1 angeführten Fälle ist die Führung des Kärntner Landeswappens oder von Teilen hievon, in welcher Art auch immer, verboten. Unter dieses Verbot fällt auch jede Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner seiner Teile in einer ähnlichen, wenn auch geänderten Form.

Behördliche Verleihung

Das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens darf von der Landesregierung als Auszeichnung physischen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften auf Antrag erteilt werden, die

a) durch ihre Tätigkeit die Interessen des Landes, insbesondere auf den Gebieten der Kultur, der Bildung, der Volkstumspflege, des Sports, der Gesundheit, der Sicherheit und der Wirtschaft, in besonderem Maße fördern und

b) die Gewähr dafür bieten, dass sie das Kärntner Landeswappen in Ehren führen.

Berechtigungsumfang

(1) In der Erteilung des Rechtes zur Führung des Kärntner Landeswappens ist der Umfang des verliehenen Rechtes zu umschreiben.

(2) Die Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens auf Grund einer Verleihung nach darf durch die hiezu Berechtigten

a) nur im bewilligten Umfang,

b) in der in der Anlage 1 zu diesem Gesetz bildlich dargestellten heraldisch richtigen Form - wenn es mehrfärbig geführt wird, in den in der Anlage verwendeten Farben - sowie

c) nicht in Form eines Rundsiegels erfolgen.

(3) Soweit dies für die Zwecke dieses Gesetzes erforderlich ist, ist die Landesregierung ermächtigt, personenbezogene Daten des Antragstellers automationsunterstützt zu verarbeiten. Hierzu zählen insbesondere Familienname, Vorname und ehemalige Namen, Geburtsdatum, Kontaktdaten sowie sonstige in den persönlichen Umständen des Antragstellers gelegene Tatsachen, die für die Aufgabenbesorgung wesentlich sind, insbesondere Daten nach Abs. 4 lit. a bis f.

(4) Die Landesregierung ist zur Überprüfung der Angaben des Antragstellers und zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach und b sowie nach zur Abfrage der erforderlichen Daten nach Abs. 3 und Abs. 4 lit. a bis f aus nachstehenden elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs befugt, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register hierzu ermächtigen:

a) Zentrales Melderegister: Familienname, Vorname, Geburtsdaten, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz;

b) Insolvenzdatei: Familienname, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer über Insolvenzverfahren;

c) Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister für sonstige Betroffene und Unternehmensregister: die Stammdaten, Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen;

e) Gewerbeinformationssystem Austria (GISA): Familienname, Vorname und Geburtsdatum des Gewerbeinhabers oder Geschäftsführers sowie die Funktion, in der dieser tätig wird, die genaue Bezeichnung des Gewerbes, der Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten, Firma, Firmenbuchnummer, Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung;

f) Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen, die keiner Auskunftsbeschränkung unterliegen, nach .

(5) Soweit Daten nach Abs. 4 aus Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereiches ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises.

(6) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung nach Abs. 4 kann im Wege der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach iVm des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.

Unübertragbarkeit, Widerruf

(1) Das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens ist nicht übertragbar.

(2) Das nach verliehene Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens erlischt bei physischen Personen mit dem Tod und bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften mit ihrem Untergang.

(3) Erteilte Berechtigungen nach sind von der Landesregierung zu widerrufen, wenn

a) die Voraussetzungen, unter denen das Recht erteilt wurde, weggefallen sind;

b) eine missbräuchliche Führung zu befürchten ist;

c) die Führung abweichend von der verliehenen Berechtigung erfolgt,

d) über das Vermögen des Berechtigten ein Insolvenzverfahren (Sanierungs- oder Konkursverfahren) eröffnet wird, oder wenn ein Konkursantrag wegen mangelnder Deckung der Kosten des Verfahrens abgewiesen wird,

e) bei einer natürlichen Person, wenn Umstände eintreten, nach denen sie vom allgemeinen Wahlrecht zum Kärntner Landtag ausgeschlossen wäre oder

f) bei einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft mit der Verlegung ihres Sitzes in ein anderes Bundesland oder ins Ausland.

Untersagung bei unbefugter Führung

Die Landesregierung hat - unabhängig von einer Bestrafung - die unbefugte Führung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens, in welcher Art immer, sowie die unbefugte Führung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens in einer ähnlichen, wenn auch geänderten Form mit Bescheid zu untersagen.

Verwendung des Kärntner Landeswappens

(1) Für die Verwendung des Kärntner Landeswappens oder von Teilen desselben auf Gegenständen aller Art ist keine Bewilligung erforderlich.

(2) Die Verwendung des Kärntner Landeswappens in einer unwürdigen oder das Ansehen des Landes herabwürdigenden Form ist verboten.

(3) Die Bestimmungen des gelten sinngemäß.

3. Abschnitt

Landessiegel

Aussehen

Das Kärntner Landessiegel weist das Kärntner Landeswappen mit der Umschrift “Land Kärnten” auf.

Recht zur Führung und Verwendung

Die Führung und Verwendung des Kärntner Landessiegels steht nur der Landesregierung zu.

4. Abschnitt

Kärntner Landeshymne

Kärntner Heimatlied

Das Kärntner Heimatlied “Dort, wo Tirol an Salzburg grenzt”, Weise von Josef Rainer von Harbach, Gedicht von Johann Thaurer von Gallenstein, 4. Strophe von Agnes Millonig, ist in der aus der Anlage 2 ersichtlichen Fassung die Kärntner Landeshymne.

5. Abschnitt

Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verwaltungsübertretungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallendenden strafbaren Handlung bildet -, wer

a) entgegen dem Verbot des das Kärntner Landeswappen führt;

b) den Bestimmungen des zuwiderhandelt;

c) Abbildungen des Kärntner Landeswappens in einer unwürdigen Weise oder in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen des Landes Kärnten herabzuwürdigen.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2180,- Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Verfall

(1) Bewegliche Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet zu werden oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, können von der Bezirksverwaltungsbehörde für verfallen erklärt werden.

(2) Bei unbefugter Führung des Kärntner Landeswappens oder bei unwürdiger oder das Ansehen des Landes herabwürdigender Verwendung des Kärntner Landeswappens können bewegliche Gegenstände für verfallen erklärt werden, die das Kärntner Landeswappen aufweisen oder zur Herstellung des Kärntner Landeswappens bestimmt waren, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint.

(3) Lässt sich der gesetzmäßige Zustand durch Entfernung des Wappens oder sonst durch Änderung des Gegenstandes herstellen, tritt an die Stelle des Verfalls eine entsprechende Anordnung.

Befreiung von der Entrichtung landesgesetzlich geregelter Abgaben

In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit sich die in diesem Gesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden.

Verweisungen

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die betreffenden Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

a) Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2021;

b) Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 223/2022.

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten das Gesetz vom 19. Juni 1985 zum Schutz des Kärntner Landeswappens und anderer Hoheitszeichen des Landes Kärnten (Kärntner Wappengesetz), LGBl Nr 69/1985, und das Gesetz vom 29. Juni 1966 über die Kärntner Landeshymne, LGBl Nr 46/1966, außer Kraft.

(3) Die auf Grund des Gesetzes vom 19. Juni 1985 zum Schutz des Kärntner Landeswappens und anderer Hoheitszeichen des Landes Kärnten (Kärntner Wappengesetz) erteilten und im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes noch aufrechten Bewilligungen zur Führung des Kärntner Landeswappens gelten als nach diesem Gesetz erteilte Berechtigungen; sie unterliegen im Übrigen den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Anlage 1

Bildliche Darstellung des Kärntner Landeswappens in Farb- und Schwarzdruck vgl. LGBl Nr 12/2003.

Anlage 2

Kärntner Heimatlied

Dort, wo Tirol an Salzburg grenzt.

Gedicht 1822 von Johann Thaurer von Gallenstein.

4. Strophe 1930 von Agnes Millonig.

Vertont 1835 von Josef Rainer von Harbach.

1. Dort, wo Tirol an Salzburg grenzt, des Glockners Eisgefilde glänzt; wo aus dem Kranz, der es umschließt der Leiter reine Quelle fließt, laut tosend längs der Berge Rand, beginnt mein teures Heimatland.

2. Wo durch der Matten herrlich Grün des Draustroms rasche Fluten zieh`n; vom Eisenhut, wo schneebedeckt sich Nordgaus Alpenkette streckt, bis zur Karawanken Felsenwand dehnt sich mein freundlich Heimatland.

3. Wo von der Alpenluft umweht Pomonens schönster Tempel steht; wo sich durch Ufer, reich umblüht, der Lavant Welle rauschend zieht, im grünen Kleid ein Silberband schließt sich mein liebes Heimatland.

4. Wo Mannesmut und Frauentreu` die Heimat sich erstritt aufs neu`, wo man mit Blut die Grenze schrieb und frei in Not und Tod verblieb; helljubelnd klingt`s zur Bergeswand: Das ist mein herrlich Heimatland!

Artikel II

(LGBl Nr 29/2025) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen; dies gilt nicht für die Befreiung von der Entrichtung landesgesetzlich geregelter Abgaben ().

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.