Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendung

Für die Wahl des Schulsprechers sind , 3 lit. b, c, d, und anzuwenden. , 3 lit. a und 4, , , und sind mit der Abweichung anzuwenden, dass an die Stelle des Klassenvorstandes der Schulleiter oder der von ihm beauftragte Lehrer tritt.