Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beitragsschuldner

(1) Der Förderbeitrag ist von den ORF-Beitragspflichtigen im privaten Bereich () und im betrieblichen Bereich () zu entrichten.

(2) Keine Beitragspflicht besteht für Personen, für die eine Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nicht besteht, oder die gemäß §§ 4a bis 6 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 von der Beitragspflicht befreit sind.