Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abgabengegenstand

(1) Das Land Kärnten erhebt eine Abgabe auf Wohnsitze und Betriebsstätten im Sinne des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 (Förderbeitrag für den Musikschulaufwand – im Folgenden kurz „Förderbeitrag“).

(2) Der Förderbeitrag ist eine ausschließliche Landesabgabe im Sinne des des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

(3) Der Ertrag des Förderbeitrages ist, abgesehen von der Vergütung nach , für den Musikschulaufwand im Land zu verwenden.