Abgabengegenstand
(1) Das Land Kärnten erhebt eine Abgabe auf Wohnsitze und Betriebsstätten im Sinne des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 (Förderbeitrag für den Musikschulaufwand – im Folgenden kurz „Förderbeitrag“).
(2) Der Förderbeitrag ist eine ausschließliche Landesabgabe im Sinne des des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
(3) Der Ertrag des Förderbeitrages ist, abgesehen von der Vergütung nach , für den Musikschulaufwand im Land zu verwenden.
