Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verfahren

(1) Die Einhebung der Abgabe erfolgt jeweils für jenen Zeitraum, für den der ORF-Beitrag eingehoben wird.

(2) Auf das Verfahren zur Einhebung der Abgabe sind § 12 und § 17 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 anzuwenden.

(3) Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Gesetz entscheidet das Landesverwaltungs-gericht Kärnten.