Verfahren
(1) Die Einhebung der Abgabe erfolgt jeweils für jenen Zeitraum, für den der ORF-Beitrag eingehoben wird.
(2) Auf das Verfahren zur Einhebung der Abgabe sind § 12 und § 17 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 anzuwenden.
(3) Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Gesetz entscheidet das Landesverwaltungs-gericht Kärnten.
